
Anmerkungen zum Parken des Fahrrads in der Wohnung:
Wenn man sich den Luxus eines Drahtesels zum höheren vierstelligen Preis gönnt, setzt man sich vor allem der Gefahr aus, dass Langfinger ihre Fühler danach ausstrecken. Da in vielen Häusern kein ausreichend gesicherter Abstellplatz für Fahrräder existiert, liegt es nahe, dass man sein Rad zur Sicherheit in der eigenen Wohnung parkt.
Passen Sie aber auf, dass Ihnen die Eigentümergemeinschaft keinen Strich durch die Rechnung macht. Immerhin könnte der Transport des Fahrrads durch ein etwas enges Treppenhaus leicht mal Schäden verursachen. So hatte die WEG einem Miteigentümer eben dies untersagt und wurde vom Landgericht München bestätigt (23.11.2017, Az. 36 S 3100/17 WEG).
Ein Fahrrad sei halt kein Kinderwagen oder Rollstuhl (die selbstverständlich mit in die Wohnung genommen werden dürfen), sondern ein reines Transportmittel.
Sie können also nicht davon ausgehen, dass alle Miteigentümer es hinnehmen, wenn Sie Ihr Rad in die Wohnung schleppen - zur Sicherheit sollten Sie vorher einen Blick in die Beschlüsse der WEG und in die Hausordnung werfen. Findet sich dahingehend nichts, ist der Transport durch Flure und Treppenhäuser zunächst in Ordnung. Dennoch könnte es ratsam sein, diesen Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen, damit Sie von bösen Überraschungen und nachbarschaftlichem Zwist verschont bleiben.