
Alte Heizungsanlagen sind immer noch in Mietobjekten vorhanden, obwohl sie nach dem Gesetz schon längst hätten erneuert werden müssen.
Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizungsanlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und die älter als 30 Jahre sind, d.h. die vor dem 01.10.1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Heizkessel die vor dem 01.01.1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, dürfen bereits seit 2015 nicht mehr betrieben werden.
Dies sieht die aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) vor. Hiervon nicht betroffen sind Niedertemperatur-Heizkessel und heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, sowie Heizkessel gem. §13 Abs. 3 Nr. 2-4 EnEV 2014.
Wir empfehlen, die Vorgehensweise der Sanierung mit Spezialisten, insbesondere mit einem Energieberater zu planen und durchzuführen, da bei der Erneuerung alter Heizkessel einige Anforderungen zu beachten sind. Auch über eine mögliche Förderung beim Austausch der Heizungsanlage kann nachgedacht werden. Hierbei muss beachtet werden, dass Förderungsmaßnahmen mit Auflagen verbunden sind.
Auch sollte vor der Sanierung der Heizungsanlage über mögliche zukünftige Sanierungsplanungen gesprochen werden. So muss zum Beispiel berücksichtigt werden, ob ein Austausch der Fenster ansteht oder ob das Dach in naher Zukunft noch gedämmt werden soll. Diese Maßnahmen hätten Einfluss auf den Wärmebedarf und -verbrauch des Mietobjektes.
Die Erneuerung alter Heizungsanlagen in Mietobjekten muss daher gut vorbereitet und geplant werden, damit niedrige Nebenkosten, sowie die Wertsteigerung Ihres Mietobjektes als gewünschter Erfolg verbucht werden können.