Der Verwaltungsbeirat einer Eigentümergemeinschaft

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Der Verwaltungsbeirat einer Eigentümergemeinschaft hat eine überaus wichtige Funktion.

Der Beirat ist das Bindeglied zwischen Eigentümern und Verwalter. Insbesondere unterstützt der Beirat den Verwalter bei seinen Verwaltungstätigkeiten.

Zunächst einmal ergibt sich die gesetzliche Grundlage für den Beirat  aus § 29 WEG.

Die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Aufgaben und Pflichten des Beirats können jedoch von den Eigentümern durch Vereinbarung oder Beschlussfassung verändert werden. Daher weichen viele Gemeinschaftsordnungen auch von der gesetzlichen Regelung ab.

Aufgaben des Verwaltungsbeirats sind unter anderem:

  • Prüfung der Jahresabrechnung
  • Prüfung des Wirtschaftsplans 
  • Protokollunterzeichnung von Eigentümerversammlungen
  • Abschluss des Verwaltervertrages
  • Unterstützung des Verwalters bei der Durchführung seiner Verwaltungsmaßnahmen
  • Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Eigentümerversammlung
  • Vermittler zwischen Eigentümern und Verwaltung

Wahl des Verwaltungsbeirats:

Die Wahl des Verwaltungsbeirats wird als Tagesordnungspunkt auf der Eigentümerversammlung angekündigt. Voraussetzung für einen Beirat ist, dass es sich um einen im Grundbuch eingetragenen Eigentümer handelt.  Der Verwaltungsbeirat besteht immer aus 3 Wohnungseigentümern/innen.

Nach der Wahl des Beirats werden der Vorsitzende und der Stellvertreter bestimmt. 

Amtsdauer des Verwaltungsbeirats:

Für eine Bestelldauer des Verwaltungsbeirats gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Der Beirat gilt auf unbestimmte Zeit gewählt, wenn nichts Gegenteiliges in der Gemeinschaftsordnung steht oder in der Eigentümerversammlung beschlossen worden ist. Bei einer Befristung der Amtsdauer sollte der Ablauf der Amtszeit des Beirats von dem Ablauf der Amtszeit des Verwalters abweichen. Der Beirat kann sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen niederlegen. Ebenso können die Mitglieder des Verwaltungsbeirats von der Eigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss abberufen werden.

Haftung des Verwaltungsbeirats:

Verwaltungsbeiräten sollte bewusst sein,  dass sie gegenüber den Wohnungseigentümern für einen Schaden haften, wenn sie diesen schuldhaft durch ihr Handeln oder Unterlassen verursacht haben. Es besteht aber die Möglichkeit, die Haftung der Beiräte einzuschränken oder aber die Beiräte über eine Haftpflichtversicherung gegen Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer abzusichern. Die Versicherungsprämie zur Absicherung dieses Risikos ist nicht hoch.  

Wir stellen  Verwaltungsbeiräten der von uns betreuten Wohnungseigentümergemeinschaften in regelmäßigen Abständen kostenlos Fachinformationen und Nachrichtenblätter vom Verband der Immobilienverwalter zur Verfügung.

 



© www.iv-reis.de   Sonntag, 2. April 2017 15:15 IV Reis
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